Lophiodes fimbriatus
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
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Portugal
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Wichtigste Produktionsmethoden
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Gefangen
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes fimbriatus Saruwatari & Mochizuki, 1985
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TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
ANF/04-N.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) norwegische Gewässer
TACEntfälltUnion1000.0 tNL13.0 tDK935.0 tDE15.0 tBE37.0 tBestände (2021)
ANF/07.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.7 Irische See, westlich Irlands, Porcupinebank, östlicher und westlicher Ärmelkanal, Bristolkanal, nördliche und südliche Keltische See und südwestlich Irlands - Osten und Westen (Untergebiet VII)
TAC38123.0 tUnion30033.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).IE2775.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).BE3384.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).DE377.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).NL438.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).FR21714.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).ES1345.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).Bestände (2021)
ANF/2AC4-C- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC11972.0 tUnion1644.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).FR64.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).SE8.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).BE312.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).NL236.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DE336.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DK688.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).Bestände (2021)
ANF/56-14- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.14 Ostgrönland (Untergebiet XIV) internationale Gewässer
- 27.5.b Färöer-Gründe (Bereich V b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer
- 27.12 Nördlich der Azoren (Untergebiet XII) internationale Gewässer
- 27.6 Rockall, Nordwestküste Schottlands und Nordirlands, die Nordwestküste Schottlands und Nordirlands wird auch als westlich Schottlands bezeichnet (Untergebiet VI)
TAC6377.0 tUnion3889.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).NL194.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).BE202.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).DE230.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).IE562.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).FR2485.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).ES216.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).Bestände (2021)
ANF/8ABDE.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.8.d Äussere Biskaya (Bereich VIII d)
- 27.8.a Nördliche Biskaya (Bereich VIII a)
- 27.8.e Westlich der Biskaya (Bereich VIII e)
- 27.8.b Mittlere Biskaya (Bereich VIII b)
TAC10215.0 tUnion10215.0 tFR8659.0 tES1556.0 tBestände (2021)
ANF/8C3411- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.10 Azoren-Gründe (Untergebiet X)
- 27.8.c Südliche Biskaya (Bereich VIII c)
- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX)
- 34.1.1 Bereich Marokkanische Küste Unionsgewässer
TAC3672.0 tUnion3521.0 tPT584.0 tES2934.0 tFR3.0 t -
Lebensräume
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Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes fimbriatus Saruwatari & Mochizuki, 1985
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Wissenschaftliche BezeichnungLophiodes fimbriatusErstbeschreiberSaruwatari & Mochizuki, 1985RangArtFAO CodeANFTaxonomische Klassifikation
- KlasseActinopterygii
- OrdnungLophiiformes
- FamilieLophiidae
- GattungLophiodes
- ArtLophiodes fimbriatus
- GattungLophiodes
- FamilieLophiidae
- OrdnungLophiiformes
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes fimbriatus Saruwatari & Mochizuki, 1985
- KlasseActinopterygii
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