Lophiodes caulinaris
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
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Portugal
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Spanien
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Wichtigste Produktionsmethoden
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Gefangen
Wichtigste Fanggeräte
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes caulinaris (Garman, 1899)
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TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
ANF/04-N.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) norwegische Gewässer
TACEntfälltUnion1000.0 tNL13.0 tBE37.0 tDK935.0 tDE15.0 tBestände (2021)
ANF/07.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.7 Irische See, westlich Irlands, Porcupinebank, östlicher und westlicher Ärmelkanal, Bristolkanal, nördliche und südliche Keltische See und südwestlich Irlands - Osten und Westen (Untergebiet VII)
TAC38123.0 tUnion30033.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).BE3384.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).IE2775.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).NL438.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).ES1345.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).DE377.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).FR21714.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).Bestände (2021)
ANF/2AC4-C- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
TAC11972.0 tUnion1644.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).NL236.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DK688.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).BE312.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).SE8.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DE336.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).FR64.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).Bestände (2021)
ANF/56-14- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.14 Ostgrönland (Untergebiet XIV) internationale Gewässer
- 27.5.b Färöer-Gründe (Bereich V b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer
- 27.6 Rockall, Nordwestküste Schottlands und Nordirlands, die Nordwestküste Schottlands und Nordirlands wird auch als westlich Schottlands bezeichnet (Untergebiet VI)
- 27.12 Nördlich der Azoren (Untergebiet XII) internationale Gewässer
TAC6377.0 tUnion3889.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).DE230.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).IE562.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).NL194.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).ES216.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).FR2485.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).BE202.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).Bestände (2021)
ANF/8ABDE.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.8.a Nördliche Biskaya (Bereich VIII a)
- 27.8.b Mittlere Biskaya (Bereich VIII b)
- 27.8.e Westlich der Biskaya (Bereich VIII e)
- 27.8.d Äussere Biskaya (Bereich VIII d)
TAC10215.0 tUnion10215.0 tES1556.0 tFR8659.0 tBestände (2021)
ANF/8C3411- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.10 Azoren-Gründe (Untergebiet X)
- 34.1.1 Bereich Marokkanische Küste Unionsgewässer
- 27.8.c Südliche Biskaya (Bereich VIII c)
- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX)
TAC3672.0 tUnion3521.0 tFR3.0 tPT584.0 tES2934.0 t -
Lebensräume
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Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
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List item: Östlicher Pazifischer Ozean
Gebiet 77 - Östlicher Pazifischer Ozean
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List item: Südostpazifik
Gebiet 87 - Südostpazifik
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes caulinaris (Garman, 1899)
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Wissenschaftliche BezeichnungLophiodes caulinarisErstbeschreiber(Garman, 1899)RangArtFAO CodeLHUMorphologische Beschreibung
EnglischHead and anterior part of the body depressed; posterior part of body gradually narrowing; back and sides of head with numerous spines; first dorsal fin formed by 3 isolated cephalic spines, the first of which resembles a fishing rod (bearing a scale that looks like "bait" and two prominent, dark "eyes") and three more short, thin, post-cephalic spines connected by a low membrane. Back brown or dark brown; belly lighter; fins darker distally but may have light edges; caudal fin with a vertical row of 6 pale spots (Ref. 55763). Head is flattened and mouth is large. The first two dorsal fin spines are displaced far forward (onto the snout), and the first is modified into a lure to attract prey. Branchiostegal rays: 6 (Ref. 36490).
Übersetzung anzeigenÜbersetzt aus dem Englisch von BING Diese Übersetzung dient lediglich der Orientierung: aufgrund der eingeschränkten Qualität des Ausgangstextes sind die morphologischen Beschreibungen in der BETA-Version des Systems nur in Englisch verfügbar. Mehrsprachige Informationen werden bei künftigen Versionen verfügbar sein.
DeutschKopf und der vordere Teil des Körpers gedrückt; hinteren Teil des Körpers allmählich Verengung; Rücken und Seiten des Kopfes mit zahlreichen Dornen; erste Rückenflosse gebildet von 3 isoliert zephale Stacheln, ähnelt von denen die erste eine Angelrute (wobei eine Tonleiter, die aussieht wie "Köder" und zwei markante, dunkle "Augen") und drei weitere kurzen, dünnen, Post zephale Stacheln, verbunden mit einer niedrigen Membran. Wieder braun oder dunkel braun; leichter Bauch; flossen dunkler distal aber möglicherweise leichte Kanten; Schwanzflosse mit einer vertikalen Reihe von 6 blasse Flecken (Ref. 55763). Kopf ist abgeflacht und Mund ist groß. Die ersten beiden Stacheln der Rückenflosse sind weit nach vorne verschoben (auf die Schnauze), und die erste wird geändert in Köder, Beute zu gewinnen. Anders Strahlen: 6 (Ref. 36490).
Taxonomische Klassifikation- KlasseActinopterygii
- OrdnungLophiiformes
- FamilieLophiidae
- GattungLophiodes
- ArtLophiodes caulinaris
- GattungLophiodes
- FamilieLophiidae
- OrdnungLophiiformes
Synonyme- Chirolophius forbesii Regan, 1913
- Lophiomus caulinaris Garman, 1899
- Chirolophius forbesi Regan, 1913
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophiodes caulinaris (Garman, 1899)
- KlasseActinopterygii
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