Platyrhina sinensis
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
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Deutschland
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Slowenien
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Tschechische Republik
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Wichtigste Produktionsmethoden
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Gefangen
Wichtigste Fanggeräte
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List item: Kiemennetze und vergleichbare Netze
Kiemennetze und vergleichbare Netze
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List item: Schleppnetze
Schleppnetze
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Platyrhina sinensis (Bloch & Schneider, 1801)
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TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
SRX/03A-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.3.a Skagerrak und Kattegat (Bereich III a) Unionsgewässer
TAC45.0 tUnion45.0 tSE10.0 tDK35.0 tBestände (2021)
SRX/07D.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.d Östlicher Ärmelkanal (Bereich VII d) Unionsgewässer
TAC1400.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union1183.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL7.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR1051.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE125.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/2AC4-C- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
TAC1650.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Union540.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DK10.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DE13.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.FR40.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.BE257.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.NL220.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Bestände (2021)
SRX/67AKXD- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.g Nördliche Keltische See (Bereich VII g) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.f Bristolkanal (Bereich VII f) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.b Rockall (Bereich VI b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.e Westlicher Ärmelkanal (Bereich VII e) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.c Porcupinebank (Bereich VII c) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.a Irische See (Bereich VII a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.j Südwestlich Irlands - Osten (Bereich VII j) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.a Nordwestküste Schottlands und Nordirlands oder Westlich Schottlands (Bereich VI a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.k Südwestlich Irlands - Westen (Bereich VII k) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.b Westlich Irlands (Bereich VII b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.h Südliche Keltische See (Bereich VII h) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC9675.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union6875.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).PT21.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE837.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).ES1011.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).DE11.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL4.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).LT19.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).IE1210.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).EE5.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR3757.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/89-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.8 Golf von Biskaya (Untergebiet VIII) Unionsgewässer
- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX) Unionsgewässer
TACNoch festzusetzenGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.Union5129.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.BE10.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.ES1590.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.FR1949.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.PT1580.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. -
Lebensräume
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Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
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List item: Nordwestpazifik
Gebiet 61 - Nordwestpazifik
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List item: Westlicher Pazifischer Ozean
Gebiet 71 - Westlicher Pazifischer Ozean
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Platyrhina sinensis (Bloch & Schneider, 1801)
Verbreitungskarten
Quelle: Aquamaps - Computer Generated Native Distribution Map for Platyrhina sinensis
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Wissenschaftliche BezeichnungPlatyrhina sinensisErstbeschreiber(Bloch & Schneider, 1801)RangArtFAO CodeRPSMorphologische Beschreibung
EnglischThis species is distinguished from its congeners in having the following set of characters: two rows of thorns (strongly hooked and gradually becoming somewhat embedded toward first dorsal fin origin) on mid-dorsum of tail; no thorns at the anterior part of scapular region; thorns on the orbital, nape and scapular regions not encircled by light yellow or white pigment; dorsal surface covered with minute dermal denticles of uniform size and shape, no obvious larger dermal denticles (smooth to touch) (Ref. 86259).
Übersetzung anzeigenÜbersetzt aus dem Englisch von BING Diese Übersetzung dient lediglich der Orientierung: aufgrund der eingeschränkten Qualität des Ausgangstextes sind die morphologischen Beschreibungen in der BETA-Version des Systems nur in Englisch verfügbar. Mehrsprachige Informationen werden bei künftigen Versionen verfügbar sein.
DeutschDiese Art unterscheidet sich von seinen Kongenere mit den folgenden Satz von Zeichen: zwei Reihen von Dornen (stark angespannt und nach und nach immer etwas eingebettet in Richtung erste Rückenflosse Ursprungs) auf Mitte der Dorsum des Schwanzes; keine Dornen am vorderen Teil des Skapulier Region; Dornen Orbital, Nacken und Skapulier Regionen nicht umgeben von Licht oder gelb Pigment; Rückenseite mit Minute dermal Denticles einheitliche Größe und Form, keine offensichtliche größere dermal Denticles (glatt zu berühren) bedeckt (Ref. 86259).
Taxonomische Klassifikation- KlasseElasmobranchii
- OrdnungRajiformes
- FamilieRhinobatidae
- GattungPlatyrhina
- ArtPlatyrhina sinensis
- GattungPlatyrhina
- FamilieRhinobatidae
- OrdnungRajiformes
Synonyme- Platyrhina limboonkenkengi Tang, 1933
- Platyrhina limboonkengi Tang, 1933
- Rhina sinensis Bloch & Schneider, 1801
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Platyrhina sinensis (Bloch & Schneider, 1801)
- KlasseElasmobranchii
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