Rajella bigelowi
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
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Litauen
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Tschechische Republik
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Wichtigste Produktionsmethoden
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Gefangen
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rajella bigelowi (Stehmann, 1978)
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TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
SRX/03A-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.3.a Skagerrak und Kattegat (Bereich III a) Unionsgewässer
TAC45.0 tUnion45.0 tSE10.0 tDK35.0 tBestände (2021)
SRX/07D.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.d Östlicher Ärmelkanal (Bereich VII d) Unionsgewässer
TAC1400.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union1183.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL7.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR1051.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE125.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/2AC4-C- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC1650.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Union540.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DE13.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.FR40.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DK10.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.NL220.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.BE257.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Bestände (2021)
SRX/67AKXD- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.g Nördliche Keltische See (Bereich VII g) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.f Bristolkanal (Bereich VII f) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.j Südwestlich Irlands - Osten (Bereich VII j) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.k Südwestlich Irlands - Westen (Bereich VII k) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.b Westlich Irlands (Bereich VII b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.c Porcupinebank (Bereich VII c) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.b Rockall (Bereich VI b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.e Westlicher Ärmelkanal (Bereich VII e) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.h Südliche Keltische See (Bereich VII h) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.a Nordwestküste Schottlands und Nordirlands oder Westlich Schottlands (Bereich VI a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.a Irische See (Bereich VII a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC9675.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union6875.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).PT21.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE837.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).DE11.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).IE1210.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL4.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR3757.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).LT19.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).EE5.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).ES1011.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/89-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX) Unionsgewässer
- 27.8 Golf von Biskaya (Untergebiet VIII) Unionsgewässer
TACNoch festzusetzenGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.Union5129.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.ES1590.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.PT1580.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.FR1949.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.BE10.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.Bestände (2021)
SKA/N3LNO.- Rajidae
Fischfanggebiete- 21.3.L Cape Freels, Cape St. Mary's, Grand Bank, Avalon Peninsula, St. John's
- 21.3.N Grand Bank
- 21.3.O Grand Bank
TAC7000.0 tUnion4408.0 tES3403.0 tLT62.0 tEE283.0 t -
Lebensräume
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Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
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List item: Nordwestatlantik
Gebiet 21 - Nordwestatlantik
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List item: Nordostatlantik
Gebiet 27 - Nordostatlantik
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List item: Mittlerer Westatlantik
Gebiet 31 - Mittlerer Westatlantik
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List item: Mittlerer Ostatlantik
Gebiet 34 - Mittlerer Ostatlantik
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rajella bigelowi (Stehmann, 1978)
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Wissenschaftliche BezeichnungRajella bigelowiErstbeschreiber(Stehmann, 1978)RangArtFAO CodeJRWTaxonomische Klassifikation
- KlasseElasmobranchii
- OrdnungRajiformes
- FamilieRajidae
- GattungRajella
- ArtRajella bigelowi
- GattungRajella
- FamilieRajidae
- OrdnungRajiformes
Synonyme- Raja bigelowi Stehmann, 1978
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rajella bigelowi (Stehmann, 1978)
- KlasseElasmobranchii
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Ein in der EU zu Zwecken der Zollabwicklung und für Außenhandelsstatistiken angewendetes, jährlich überarbeitetes Warenklassifikationsschema. Das Schema beruht auf der Nomenklatur des harmonisierten Systems, erweitert durch EU-Unterteilungen, die jeweils mit einem achtstelligen Zahlencode bezeichnet werden. Mehr: Kombinierte Nomenklatur
- 03 — KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
- 0302 — Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0302 82 00 — Rochen (Rajidae)
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0303 — Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0303 82 00 — Rochen (Rajidae)
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0302 — Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- 03 — KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
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