Rhinobatos percellens
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
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Deutschland
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Tschechische Republik
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Wichtigste Produktionsmethoden
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Gefangen
Wichtigste Fanggeräte
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rhinobatos percellens (Walbaum, 1792)
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TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
SRX/03A-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.3.a Skagerrak und Kattegat (Bereich III a) Unionsgewässer
TAC45.0 tUnion45.0 tDK35.0 tSE10.0 tBestände (2021)
SRX/07D.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.d Östlicher Ärmelkanal (Bereich VII d) Unionsgewässer
TAC1400.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union1183.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR1051.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL7.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE125.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/2AC4-C- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC1650.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Union540.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.BE257.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DE13.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.DK10.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.NL220.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.FR40.0 tGilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen.Bestände (2021)
SRX/67AKXD- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.7.g Nördliche Keltische See (Bereich VII g) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.k Südwestlich Irlands - Westen (Bereich VII k) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.b Rockall (Bereich VI b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.a Irische See (Bereich VII a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.6.a Nordwestküste Schottlands und Nordirlands oder Westlich Schottlands (Bereich VI a) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.b Westlich Irlands (Bereich VII b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.j Südwestlich Irlands - Osten (Bereich VII j) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.f Bristolkanal (Bereich VII f) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.c Porcupinebank (Bereich VII c) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.h Südliche Keltische See (Bereich VII h) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.7.e Westlicher Ärmelkanal (Bereich VII e) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
TAC9675.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Union6875.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).FR3757.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).LT19.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).DE11.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).IE1210.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).EE5.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).BE837.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).NL4.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).ES1011.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).PT21.0 tGilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. — Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).Bestände (2021)
SRX/89-C.- Rajiformes
Fischfanggebiete- 27.8 Golf von Biskaya (Untergebiet VIII) Unionsgewässer
- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX) Unionsgewässer
TACNoch festzusetzenGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.Union5129.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.PT1580.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.BE10.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.FR1949.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden.ES1590.0 tGilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. -
Lebensräume
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Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
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List item: Mittlerer Westatlantik
Gebiet 31 - Mittlerer Westatlantik
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List item: Mittlerer Ostatlantik
Gebiet 34 - Mittlerer Ostatlantik
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List item: Südwestatlantik
Gebiet 41 - Südwestatlantik
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rhinobatos percellens (Walbaum, 1792)
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Wissenschaftliche BezeichnungRhinobatos percellensErstbeschreiber(Walbaum, 1792)RangArtFAO CodeGUDMorphologische Beschreibung
EnglischShorter nostrils, no enlarged tubercles on the tip of the snout. Olive gray, reddish brown or chocolate brown. Pale translucent area on either side of rostral ridges. Darker brown spots or blotches on sides. Lower surface pale yellowish, greyish or dusky white, tip of the snout with a more or less conspicuous sooty blotch (Ref. 6902).
Übersetzung anzeigenÜbersetzt aus dem Englisch von BING Diese Übersetzung dient lediglich der Orientierung: aufgrund der eingeschränkten Qualität des Ausgangstextes sind die morphologischen Beschreibungen in der BETA-Version des Systems nur in Englisch verfügbar. Mehrsprachige Informationen werden bei künftigen Versionen verfügbar sein.
DeutschKürzere Nase, keine erweiterten Tuberkeln auf der Spitze des Mauls. Olive-grau, rötlich-braun oder schokoladenbraun. Blasse transluzenten Bereich beiderseits der Körperabschnitt Grate. Dunkleren braunen Flecken oder Flecken auf Seiten. Geringere Oberfläche blass gelblich, gräulich oder mattes weiß, Spitze des Mauls mit einer mehr oder weniger auffälligen Regenflecken (Ref. 6902).
Taxonomische Klassifikation- KlasseElasmobranchii
- OrdnungRajiformes
- FamilieRhinobatidae
- GattungRhinobatos
- ArtRhinobatos percellens
- GattungRhinobatos
- FamilieRhinobatidae
- OrdnungRajiformes
Synonyme- Rhinobatus percellens (Walbaum, 1792)
- Raja percellens Walbaum, 1792
- Rhinobatus undulatus Olfers, 1831
- Rhinobatus stellio Jordan & Rutter, 1897
- Rhinobatus glaucostictos Olfers, 1831
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Rhinobatos percellens (Walbaum, 1792)
- KlasseElasmobranchii
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