Lophius gastrophysus
Handelsbezeichnungen
Land | Handelsbezeichnungen | Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind |
---|---|---|
Belgien
|
|
– |
Frankreich
|
|
– |
Italien
|
|
– |
Portugal
|
|
– |
Spanien
|
|
|
-
Wichtigste Produktionsmethoden
-
Gefangen
Wichtigste Fanggeräte
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophius gastrophysus Miranda Ribeiro, 1915
-
-
TAC und Quoten
Bei den so genannten zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TAC) handelt es sich um in Tonnen oder Stückzahlen ausgedrückten Fangbeschränkungen für die meisten kommerziellen Fischbestände. Die zulässigen Gesamtfangmengen werden vom Rat der Fischereiminister für die meisten Bestände jährlich festgelegt; für Tiefseebestände alle zwei Jahre. Zwischen den EU-Ländern werden die TACs in Form nationaler Quoten verteilt. Für jeden Bestand wird ein eigenständiger Zuteilungskoeffizient pro EU-Land für die Aufteilung der Quoten angelegt. Mehr: TAC und Quoten
Bestände (2021)
ANF/04-N.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) norwegische Gewässer
TACEntfälltUnion1000.0 tNL13.0 tDE15.0 tDK935.0 tBE37.0 tBestände (2021)
ANF/07.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.7 Irische See, westlich Irlands, Porcupinebank, östlicher und westlicher Ärmelkanal, Bristolkanal, nördliche und südliche Keltische See und südwestlich Irlands - Osten und Westen (Untergebiet VII)
TAC38123.0 tUnion30033.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).IE2775.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).NL438.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).FR21714.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).DE377.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).ES1345.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).BE3384.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).Bestände (2021)
ANF/2AC4-C- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.4 Nordsee (Untergebiet IV) Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer
- 27.2.a Norwegische See (Bereich II a) Gewässer des Vereinigten Königreichs
TAC11972.0 tUnion1644.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).BE312.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).SE8.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DK688.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).FR64.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).NL236.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).DE336.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58). — Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).Bestände (2021)
ANF/56-14- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.5.b Färöer-Gründe (Bereich V b) Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer
- 27.6 Rockall, Nordwestküste Schottlands und Nordirlands, die Nordwestküste Schottlands und Nordirlands wird auch als westlich Schottlands bezeichnet (Untergebiet VI)
- 27.12 Nördlich der Azoren (Untergebiet XII) internationale Gewässer
- 27.14 Ostgrönland (Untergebiet XIV) internationale Gewässer
TAC6377.0 tUnion3889.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).NL194.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).BE202.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).IE562.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).FR2485.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).DE230.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).ES216.0 tBesondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).Bestände (2021)
ANF/8ABDE.- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.8.a Nördliche Biskaya (Bereich VIII a)
- 27.8.b Mittlere Biskaya (Bereich VIII b)
- 27.8.e Westlich der Biskaya (Bereich VIII e)
- 27.8.d Äussere Biskaya (Bereich VIII d)
TAC10215.0 tUnion10215.0 tES1556.0 tFR8659.0 tBestände (2021)
ANF/8C3411- Lophiidae
Fischfanggebiete- 27.9 Portugiesische Gewässer (Untergebiet IX)
- 34.1.1 Bereich Marokkanische Küste Unionsgewässer
- 27.10 Azoren-Gründe (Untergebiet X)
- 27.8.c Südliche Biskaya (Bereich VIII c)
TAC3672.0 tUnion3521.0 tFR3.0 tPT584.0 tES2934.0 t -
Spezifische Anforderungen, die in der EU vermarktete Fischereierzeugnisse erfüllen müssen. Dazu zählen Frische- und Größeklassen.
Frischeklassen
A B Extra Blutgefäße (Bauchmuskeln) ohne Kopf Scharf gezeichnet, Blut wird dunkler Diffus und braun Scharf gezeichnet und kräftig rot Muskelfleisch Weniger geschmeidig Etwas weich (schlaff), weniger geschmeidig; wächserne (samtene) und stumpfe Oberfläche Fest und geschmeidig; glatte Oberfläche Kiemen Nachlassende Farbe: durchsichtiger Schleim Braun/grau, blasser werdend; trüber zähflüssiger Schleim Kräftige Farbe; kein Schleim Peritoneum (bei ausgenommenem Fisch) Etwas stumpf; kann vom Muskelfleisch abgelöst werden Uneben; leicht vom Muskelfleisch abzulösen Glatt; glänzend; schwer vom Muskelfleisch abzulösen Geruch von Kiemen und Leibeshöhle Kein Geruch nach Seetang; neutraler Geruch Fermentiert; leicht säuerlich Nach Seetang Augen Hervortretend, aber nicht mehr prall; schwarze stumpfe Pupillen; leicht schillernde Hornhaut Flach; schillernde Hornhaut; getrübte Pupille Hervortretend (prall); schwarze glänzende Pupille; durchsichtige Hornhaut Haut Kräftige Farbe, aber ohne Glanz Verblassende und stumpf werdende Farbe Kräftige, glänzende Farbe (außer bei Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch) oder schillernde Farbe; ohne Verfärbung Schleimmantel Etwas wolkig Milchig Wasserklar Größenklassen
Größe Gewicht/Fisch 1 ganz, ausgenommen ≥ 8.0 kg 1 ohne Kopf ≥ 4.0 kg 2 ganz, ausgenommen ≥ 4.0 | < 8.0 kg 2 ohne Kopf ≥ 2.0 | < 4.0 kg 3 ganz, ausgenommen ≥ 2.0 | < 4.0 kg 3 ohne Kopf ≥ 1.0 | < 2.0 kg 4 ganz, ausgenommen ≥ 1.0 | < 2.0 kg 4 ohne Kopf ≥ 0.5 | < 1.0 kg 5 ganz, ausgenommen ≥ 0.5 | < 1.0 kg 5 ohne Kopf ≥ 0.2 | < 0.5 kg -
Lebensräume
-
Salzwasser
FAO-Fischereigebiete
-
List item: Nordwestatlantik
Gebiet 21 - Nordwestatlantik
-
List item: Mittlerer Westatlantik
Gebiet 31 - Mittlerer Westatlantik
-
List item: Südwestatlantik
Gebiet 41 - Südwestatlantik
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophius gastrophysus Miranda Ribeiro, 1915
-
-
Wissenschaftliche BezeichnungLophius gastrophysusErstbeschreiberMiranda Ribeiro, 1915RangArtFAO CodeMVJTaxonomische Klassifikation
- KlasseActinopterygii
- OrdnungLophiiformes
- FamilieLophiidae
- GattungLophius
- ArtLophius gastrophysus
- GattungLophius
- FamilieLophiidae
- OrdnungLophiiformes
Quelle: Froese, R. and D. Pauly. Editors. FishBase. Lophius gastrophysus Miranda Ribeiro, 1915
- KlasseActinopterygii
-
Ein in der EU zu Zwecken der Zollabwicklung und für Außenhandelsstatistiken angewendetes, jährlich überarbeitetes Warenklassifikationsschema. Das Schema beruht auf der Nomenklatur des harmonisierten Systems, erweitert durch EU-Unterteilungen, die jeweils mit einem achtstelligen Zahlencode bezeichnet werden. Mehr: Kombinierte Nomenklatur
- 03 — KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
- 0302 — Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0302 89 — andere
- andere
- 0302 89 50 — Seeteufel (Lophius spp.)
- andere
- 0302 89 — andere
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0303 — Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0303 89 — andere
- andere
- 0303 89 65 — Seeteufel (Lophius spp.)
- andere
- 0303 89 — andere
- andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
- 0304 — Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- Gefrorene Filets von anderen Fischen
- 0304 89 — andere
- andere
- 0304 89 60 — vom Seeteufel (Lophius spp.)
- andere
- 0304 89 — andere
- andere, gefroren
- Gefrorene Filets von anderen Fischen
- 0302 — Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
- 03 — KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
Seite weiterempfehlen